worauf wir spezialisiert sind:

Greiferservice in Verbindung mit LuchsIV Passermessgerät Prüfung und Protokollierung

Zahnradkorrekturen mit Hilfe des LuchsIV Passermessgerätes nach Unfällen und Maschinenschäden

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

 

I.Geltungsbereich/Vertragsschluss

 

Sofern der Rechnungsadressat vom Auftraggeber abweicht, haftet der Auftraggeber neben dem Rechnungsadressaten als Gesamtschuldner für sämtliche Forderungen aus dem erteilten Auftrag.

 

II.Preise

 

1. In Angeboten des Auftragnehmers genannte Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Bei Aufträgen mit Leistungserbringung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.


2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers bedingen der schriftlichen Form. Die durch Änderung verursachten Stillstände (Verdienstentgänge) werden dem Auftraggeber mit 50% des Auftragswertes berechnet. 


3. Vom Auftragnehmer zu Verfügung gestellte Daten in digitaler Form (z.B. Testformen, Informationsmaterial oder Einstellanweisungen) sind urheberrechtlich geschützt und eine Weiterverwendung nur nach Absprache mit dem Auftragnehmer zulässig. Eine Weitergabe an dritte ist nicht zulässig.

 

III. Zahlung


1. Die Zahlung hat vorbehaltlich besonderer Zahlungsvereinbarungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Arbeitsleistung, Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird am folgenden Tag nach Beendigung des Auftrages/Arbeitseinsatzes ausgestellt.


2. Bei Aufträgen/Arbeitseinsätzen welche länger als 7 Arbeitstage in Anspruch nehmen wird eine Vorauszahlung/Anzahlung in der Höhe von 50% des zu erwartenden Endpreises verlangt. Dieser Betrag hat mindestens einen Arbeitstag vor Reiseantritt bzw. vor Arbeitsbeginn auf dem Konto des Auftragnehmers eingelangt zu sein.


3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.


4. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten zu zahlen. Der Auftragnehmer kann außer für verzugsbegründende Mahnungen pauschal Mahnkosten in Höhe von 5,- Euro pro Mahnung verlangen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.

 

 

IV.Eigentumsvorbehalt


1. Seitens des Auftragnehmers gelieferte Ersatzteile und Verbrauchsmaterialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Auftragnehmers.

 

V.Beanstandungen/Gewährleistungen


1. Der Auftraggeber hat die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beachten. Diese gelten als Teil des Auftrages und werden vom Auftraggeber mit Vertragsschluss ebenfalls akzeptiert.


2. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäß durchgeführten Arbeiten und die Richtigkeit der Arbeitszeiten in jedem Fall zu prüfen und dies auf dem Arbeitsschein des Technikers/der Techniker nach Arbeitsende mit seiner Unterschrift zu bestätigen.

3. Für Teile und Ersatzteile welche vom Auftraggeber besorgt und zur Verfügung gestellt werden kann seitens des Auftragnehmers keinerlei Gewährleistung übernommen werden. Ein Gewährleistungsanspruch kann nur vom Auftraggeber gegenüber seinem Lieferanten geltend gemacht werden.

4. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Abschluss der durchgeführten Arbeiten zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.

5. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung) innerhalb angemessener Frist verpflichtet. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nacherfüllung nach angemessener Frist kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Bestimmungen Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.

6. Mängel eines Ersatzteils berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten erbrachten Arbeitsleistung.

7. Qualitätsprüfungen der Druckmaschinen werden standardmäßig, falls nicht anders vereinbart, angelehnt an den Vorgaben vom bvdm/FOGRA durchgeführt. Für Abweichungen gegenüber diesen Standards in der Beschaffenheit der vom Auftraggebers zur Verfügung gestellten und eingesetzten Materialien (Papier, Druckfarbe, etc...) und daraus resultierenden Problemen bzw. Abweichungen von vorgegebenen Standards übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

8. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftragnehmer oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Der Auftraggeber ist berechtigt eine Kopie für die Dauer der für den Serviceeinsatz notwendigen Verwendung anzufertigen. Nach Abschluss der Arbeiten sind alle zu Verfügung gestellten Daten vom Auftraggeber zu löschen. Eine Weitergabe an Dritte ist aus Datenschutzgründen nicht zulässig und wird bei zuwiederhandeln ausnahmslos zur Anzeige gebracht.

 

VI. Haftung


1. Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurden, sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird nur für vorhersehbare Schäden gehaftet. Die Haftung für zur Verfügung gestellte Ersatzteile, Verbrauchsmaterialien oder Daten ist auf den Materialwert beschränkt.


2. Es gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftraggebers.


3. Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie innerhalb von drei Monaten nach schriftlicher Ablehnung des Auftragnehmers klageweise geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet wurde.

 

VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

 

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber im Inland über keinen ordentlichen Gerichtsstand verfügt, Ebreichsdorf (NÖ/Österreich). Auf das Vertragsverhältnis findet österreichisches Recht Anwendung. UN- Kaufrecht ist ausgeschlossen.

 

Stand Jänner 2019

 

 

 

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